Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024


Bekanntmachung der Zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016

Normüberschrift

Bekanntmachung der Zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016

Vom 22. April 2024 (Fn 1)

Die Landesregierung hat gemäß § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) neu gefasst worden ist, die Zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 122), der durch Verordnung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 442, ber. 2021 S. 212) geändert worden ist, mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen mit den dort genannten Unterlagen, namentlich der Planbegründung, der Rechtsbehelfsbelehrung, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes, auf der Internetseite der Landesplanungsbehörde unter https://www.landesplanung.nrw.de veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde sowie den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und dem Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörden gewährt.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes eine nach § 11 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2024 S. 242.