Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334

Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 19. Juni 2019

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2019 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) folgende Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Teil 1
Kammerversammlung

§ 1
Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen. Die Aufsichtsbehörde ist gemäß § 28 Absatz 2 Heilberufsgesetz zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(2) Die Einladung zur Kammerversammlung erfolgt in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung und – soweit möglich – mit den entsprechenden Sitzungsunterlagen, spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Ergeben sich danach weitere Tagesordnungspunkte, sind diese in eine erweiterte Tagesordnung aufzunehmen. Diese sowie weitere Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens am siebten Tage vor dem Sitzungstermin übersandt.

(3) In dringenden Fällen kann die Einberufung der Kammerversammlung ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 erfolgen.

§ 2
Teilnahme, Anwesenheit

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Sofern sie an einer Teilnahme gehindert sind, haben sie die Geschäftsstelle der Kammer hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung der Kammerversammlung haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste einzutragen, die dem Protokoll der Kammerversammlung als Anlage beizufügen ist.

(3) Bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung der Kammerversammlung haben sich die Mitglieder der Kammerversammlung in einer gesonderten Liste auszutragen.

§ 3
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand eine vorläufige Tagesordnung auf.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung können Anträge zur Kammerversammlung stellen. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Kammerversammlung in Textform bei der Kammergeschäftsstelle eingegangen sein und eine Begründung enthalten. Form- und fristgemäß eingegangene Anträge werden in die vorläufige oder erweiterte Tagesordnung aufgenommen.

(3) Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind, können durch Beschluss der Kammerversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Entsprechende Anträge können bis zur Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung von Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden.

(4) Die Kammerversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Sie kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden.

§ 4
Sitzungsleitung

Die Sitzungen der Kammerversammlung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten eröffnet und geleitet. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, eröffnet und leitet die Sitzung der Kammerversammlung das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.

§ 5
Beschlussfähigkeit

(1) Die Sitzungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung (anhand der Anwesenheitsliste) fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung anwesend ist.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung angezweifelt, hat die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit durch Auszählung festzustellen.

(3) Ist die Kammerversammlung nicht mehr beschlussfähig, hat die Sitzungsleitung die Sitzung sofort zu unterbrechen. Wird die Beschlussfähigkeit innerhalb von 20 Minuten nach der Unterbrechung nicht wieder hergestellt, hat die Sitzungsleitung die Sitzung der Kammerversammlung zu beenden und die Kammerversammlung zu einem anderen Termin erneut einzuberufen.

(4) Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung hat keine Rückwirkung auf Beschlüsse, die bereits vorher gefasst wurden.

§ 6
Grundsätze der Aussprache

(1) Die Sitzungsleitung eröffnet über jeden Punkt der endgültigen Tagesordnung die Aussprache.

(2) Neben den Mitgliedern der Kammerversammlung sind zum Wort berechtigt:

1. die Vertretung der Aufsichtsbehörde,

2. die Geschäftsführung,

3. Berichterstattende,

4. geladene Referierende,

5. sonstige Teilnehmende mit Zustimmung der Sitzungsleitung.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hierzu ist eine Rednerliste zu führen.

(4) Berichterstattende oder Antragstellende erhalten vor Beginn der Aussprache das Wort.

(5) Die Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Außer der Reihe erhalten das Wort:

1. die Vertretung der Aufsichtsbehörde,

2. Berichterstattende,

3. wer zur Geschäftsordnung sprechen will.

(7) Ist die Rednerliste erschöpft oder liegen keine weiteren Wortmeldungen vor, beendet die Sitzungsleitung die Aussprache.

§ 7
Persönliche Erklärungen

Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Ende der Aussprache erteilt. Rednerinnen oder Redner haben sich darauf zu beschränken, Angriffe, die im Rahmen der Aussprache gegen sie erfolgt sind, zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtigzustellen.

§ 8
Anträge

(1) Während der Aussprache können zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Sie sind in Textform abzufassen, zu verlesen und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

(2) Liegen mehrere Anträge vor, ist über den Antrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen beschließt die Sitzungsleitung die Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Abänderungsanträge und Gegenanträge gelten als selbstständige Anträge. Sie sind vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag zu behandeln.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 2 mündlich gestellt werden und zwar auf:

1. Beschränkung der Redezeit,

2. Ende der Rednerliste,

3. Ende der Aussprache,

4. Vertagung des Tagesordnungspunktes,

5. Vorstands- oder Ausschussberatung,

6. Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

7. Unterbrechung der Sitzung,

8. Einhaltung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung.

(5) Anträge nach Absatz 4 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gestellt werden. Anträge auf Ende der Aussprache gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Antrag oder Sachverhalt und können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Antrag oder Sachverhalt nicht gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 4 sind von der Sitzungsleitung sofort ohne Aussprache zur Abstimmung zu bringen. Die Für- und Gegenrede zu Anträgen zur Geschäftsordnung ist jeweils nur einer Person zu erteilen.

§ 9
Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfassung (Abstimmung) über Anträge sowie sonstige Tagesordnungspunkte erfolgt durch Erheben der Stimmkarten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Beschlussfassung geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen, wenn dies von einem Mitglied der Kammerversammlung beantragt wird und mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung einem solchen Antrag zustimmt.

(3) Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern das Heilberufsgesetz, eine Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Im Falle einer geheimen Beschlussfassung, sind Stimmen, die den Willen der Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, ungültig. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, bleiben bei der Feststellung der Stimmenmehrheit jedoch unberücksichtigt.

(4) Bei Beschlüssen der Kammerversammlung, die nach dem Heilberufsgesetz, der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat die Sitzungsleitung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mehrheit zugestimmt hat.

(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(6) Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder dem zustimmen.

§ 10
Wahlen innerhalb der Kammerversammlung

(1) Wahlen sind geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Gewählt werden kann jedes Mitglied der Kammerversammlung, das von einem Mitglied der Kammerversammlung vorgeschlagen wird und sich bereit erklärt, die Wahl anzunehmen.

(3) Die Leitung der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Kammerversammlung. Nach erfolgter Wahl übernimmt die gewählte Präsidentin oder der gewählte Präsident die Leitung der Kammerversammlung und die Leitung der weiteren Wahlen. Die Wahlleitung kann sich mehrerer Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bedienen.

(4) Vor den jeweiligen Wahlen bittet die Wahlleitung um namentliche Vorschläge. Die Vorschläge sind schriftlich festzuhalten und vor Durchführung der jeweiligen Wahlen nochmals zu verlesen. Sofern die Möglichkeit einer Beratung gewünscht wird, ist die Sitzung für höchstens 15 Minuten zu unterbrechen.

(5) Stimmen, die den Willen der Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen, sind ungültig. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen, bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses jedoch unberücksichtigt.

§ 11
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Als Präsidentin oder Präsident ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden können. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Wird auch im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer die höchste Stimmenzahl erhält.

(2) Bei Stimmengleichheit findet jeweils eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.

§ 12
Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten

Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend.

§ 13
Wahl der Beisitzenden des Vorstandes

(1) Die Wahl der Beisitzenden des Vorstandes findet in einem Wahlgang statt.

(2) Wenn die Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Beisitzenden im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet zwischen den verbliebenen Kandidatinnen und Kandidaten ein weiterer Wahlgang beziehungsweise finden weitere Wahlgänge statt, zu dem oder zu denen neue Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden können, bis die satzungsgemäß vorgesehene Anzahl der Beisitzenden erreicht ist.

(3) Als Beisitzende sind gewählt, die die höchste Stimmenzahl, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten.

(4) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, wenn diese zur satzungsgemäßen Besetzung des Vorstandes erforderlich ist. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.

§ 14
Wahl der Ausschussmitglieder

(1) Bei der Wahl der Mitglieder der von der Kammerversammlung gebildeten Ausschüsse sind die in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden in einem Wahlgang gewählt. § 13 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.

§ 15
Wahl der Delegierten zum Deutschen Apothekertag

(1) Bei der Wahl der Delegierten zum Deutschen Apothekertag sind die in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt in einem Wahlgang sowie durch Erheben der Stimmkarten, wenn jeweils nicht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung dem widerspricht.

(3) Widerspricht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Wahl der Delegierten in einem Wahlgang, erfolgt die Wahl getrennt nach Fraktionen.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen (einfache Mehrheit) erhält.

§ 16
Weitere Wahlen

(1) Weitere Wahlen innerhalb der Kammerversammlung können in einem Wahlgang vorgenommen werden. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. § 13 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(2) Auf Beschluss der Kammerversammlung kann die Wahl durch Erheben der Stimmkarten vorgenommen werden, wenn die Anzahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten die Zahl der zu Wählenden nicht übersteigt.

§ 17
Verhalten

(1) Die Sitzungsleitung kann Rednerinnen oder Redner, die nicht zur Sache sprechen oder die Redezeit überschreiten, darauf aufmerksam machen und ihnen im Wiederholungsfall das Wort entziehen.

(2) Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung rufen und im Wiederholungsfall des Saales verweisen.

(3) Dem oder der Betroffenen steht gegen die Maßnahmen der Sitzungsleitung der Einspruch an die Kammerversammlung zu, die über den Einspruch sofort entscheidet.

§ 18
Unterbrechung und Beendigung der Sitzung

(1) Die Sitzung kann von der Sitzungsleitung unbeschadet des § 8 Absatz 4 Nummer 7 zeitweise unterbrochen werden.

(2) Die Sitzung der Kammerversammlung wird durch die Sitzungsleitung beendet,

1. wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,

2. nach festgestellter Beschlussunfähigkeit,

3. auf Beschluss der Kammerversammlung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 sind die nicht abgehandelten Punkte in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.

§ 19
Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es enthält:

1. Ort, Tag, laufende Nummer, Beginn und Schluss der Sitzung,

2. die Zahl der an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

3. die Tagesordnung, die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der Aussprache,

4. den Wortlaut der Beschlüsse, die Ergebnisse der Beschlussfassungen und der Wahlen,

5. als Anlage die Anwesenheitsliste.

(2) Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie die Aufsichtsbehörde erhalten jeweils eine Abschrift des Protokolls.

(4) Wird nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung des Protokolls ein schriftlich begründeter Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über etwaige Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

§ 20
Schriftführerin oder Schriftführer

Schriftführerin oder Schriftführer der Kammerversammlung ist die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer; im Falle der Verhinderung eine oder ein von der Sitzungsleitung bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmter Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle. Zur Abfassung können Hilfskräfte herangezogen werden. Der Ablauf der Kammerversammlung kann zur Erstellung des Protokolls auf Tonträger aufgenommen werden. Dieser ist bis zur Genehmigung des Protokolls in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Mitglieder der Kammerversammlung haben die Möglichkeit, in der Geschäftsstelle die Aufzeichnung der Kammerversammlungen anzuhören.

Teil 2
Kammervorstand

§ 21
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

(1) Die Einberufung des Vorstandes wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vorgenommen.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform, spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit der Tagesordnung und den entsprechenden Sitzungsunterlagen. Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

(3) Zu Beginn der Vorstandssitzung kann die Tagesordnung vom Vorstand erweitert, die Reihenfolge der Tagesordnung geändert oder Punkte von der Tagesordnung abgesetzt werden.

(4) In den Sitzungen des Kammervorstandes kann auch über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten und beschlossen werden. In solchen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse sind auszusetzen, wenn nicht mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 22
Teilnahme, Verschwiegenheit

(1) Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vorstandssitzung verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Über die Teilnahme von Personen, die dem Vorstand nicht angehören, entscheidet der Vorstand.

(3) Werden in den Vorstandssitzungen Angelegenheiten behandelt, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, kann der Vorstand beschließen, dass das betroffene Vorstandsmitglied vorübergehend nicht an der Sitzung teilnimmt.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Hauptsatzung.

§ 23
Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Ist auch diese oder dieser verhindert, übernimmt das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Sitzungsleitung.

§ 24
Beschlussfassung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) In eiligen Fällen kann ein Vorstandsbeschluss durch schriftliche Umfrage herbeigeführt werden. Über das Ergebnis ist in der folgenden Vorstandssitzung zu berichten.

(4) Über die Durchführung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse wird jeweils in der folgenden Sitzung berichtet.

§ 25
Sitzungsprotokoll

Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das die Teilnehmer, die Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf sowie die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln. Über die Genehmigung des Protokolls ist in der folgenden Vorstandssitzung zu beschließen.

Teil 3
Ausschüsse

§ 26
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

(1) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt in Textform durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit der Tagesordnung und den entsprechenden Sitzungsunterlagen. Nach Möglichkeit nimmt die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

(2) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand zu berichten. Dies erfolgt durch die Übermittlung der Protokolle der Ausschusssitzungen und/oder durch Berichterstattung der oder des jeweiligen Ausschussvorsitzenden.

§ 27
Teilnahme, Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse haben die Pflicht zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Im Verhinderungsfall ist die Geschäftsstelle unverzüglich zu informieren.

(2) Werden in den Ausschusssitzungen Angelegenheiten behandelt, die Ausschussmitglieder persönlich betreffen, kann der Ausschuss beschließen, dass das betreffende Ausschussmitglied vorübergehend nicht an der Sitzung teilnimmt.

(3) Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Hauptsatzung.

§ 28
Sitzungsleitung

Die Ausschusssitzungen werden von den jeweiligen Ausschussvorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, übernimmt die Sitzungsleitung die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

§ 29
Beschlussfassung

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse innerhalb der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) In eiligen Fällen kann ein Beschluss durch schriftliche Umfrage herbeigeführt werden. Über das Ergebnis sind die Ausschussmitglieder schriftlich zu informieren.

§ 30
Sitzungsprotokoll

(1) Über die jeweiligen Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Eine Abschrift des jeweiligen Ausschussprotokolls ist den Ausschussmitgliedern sowie dem Kammervorstand zu übermitteln.

(2) Wird nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung des Protokolls ein schriftlich begründeter Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über etwaige Einsprüche entscheidet der Kammervorstand.

Teil 4
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker

§ 31
Kreisversammlungen

(1) Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sollen mindestens einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt zu einer Versammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Kammerangehörigen rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin zuzusenden. Die Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.

(2) Vorschläge und Anträge, die in den Kreisversammlungen beschlossen werden, sind von der Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker unverzüglich dem Kammervorstand zuzuleiten.

§ 32
Wahl der Kreisvertrauensapothekerin und des Kreisvertrauensapothekers

(1) Die Wahl der Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in einer Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Wahlberechtigt sind nur Kammerangehörige, die in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben oder – falls sie ihren Beruf nicht ausüben – ihren Wohnsitz haben und bei der Versammlung persönlich anwesend sind. Bei einer Berufsausübung in mehreren Kreisen oder kreisfreien Städten sind Kammerangehörige dort wahlberechtigt, wo sie ihre Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben.

(2) Die Wahl der Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers kann per Handheben vorgenommen werden. Sie ist schriftlich durchzuführen, wenn die Kreisversammlung dies mit der Mehrheit der Anwesenden beschließt.

(3) Die Kreisvertrauensapothekerin oder der Kreisvertrauensapotheker und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen gemäß Absatz 1 Satz 3. Wählbar sind auch diejenigen, die bei der Wahl nicht anwesend sind, jedoch ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich erklärt haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Verläuft auch die Stichwahl ergebnislos, entscheidet das Los.

Teil 5
Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

§ 33
Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kammerversammlung ist einmal im Jahr ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(3) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer leitet verantwortlich die Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er soll an den Sitzungen der Organe und der Ausschüsse der Apothekerkammer teilnehmen.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 34
Änderung der Geschäftsordnung

Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

Teil 7
Inkrafttreten

§ 35
Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 23. Januar 2009 (MBl. NRW. S. 152) außer Kraft.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 2. Juli 2019

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 12. Juli 2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Im Auftrag

H a m m

MBl. NRW. 2019 S. 307