Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334

Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung der Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 19. Juni 2019

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. Juni 2019 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308), die zuletzt durch Satzung vom 26. Mai 2010 (MBl. NRW. S. 750) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum, die im Landesteil Westfalen-Lippe die praktische Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker ableisten, können für diesen Zeitraum durch schriftliche Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der Apothekerkammer werden. Die freiwillige Mitgliedschaft kann bis zur Erteilung der Approbation, höchstens für sechs Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass nach bestandener dritter Pharmazeutischer Prüfung die Erteilung der Approbation unverzüglich beantragt wird und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes alsbald vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Pharmazeutin oder der Pharmazeut im Praktikum die Verlängerung schriftlich beantragt und eine entsprechende Erklärung abgibt.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird Absatz 4.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird § 3.

4. § 5 wird aufgehoben.

5. § 6 wird § 4 und wie folgt gefasst:

§ 4

Fürsorgeeinrichtungen

(1) Die Kammer unterhält zwei voneinander unabhängige Fürsorgeeinrichtungen:

a) zur Unterstützung der Kammerangehörigen, ihrer im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer minderjährigen Kinder sowie der hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und Waisen verstorbener Kammerangehöriger, sofern diese ihren ständigen Wohnsitz im Kammerbereich haben, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind und

b) zur Unterstützung der Kammerangehörigen, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Kammerbereich Westfalen-Lippe, bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie dem Apothekerverband Westfalen-Lippe beschäftigt sind, sowie der unter Buchstabe a benannten, den Angestellten zugehörigen Personen, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.

(2) Die Fürsorgeeinrichtungen nach Absatz 1 gewähren freiwillige Leistungen nach Richtlinien, die nach Beratung im Ausschuss für Finanzen und Soziales von der Kammerversammlung beschlossen werden. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Geldmittel für die Fürsorgeeinrichtungen nach Absatz 1 werden im Wirtschaftsplan der Fürsorgeeinrichtungen gesondert bereitgestellt. Soweit sie nicht verbraucht werden, verbleiben sie den Fürsorgeeinrichtungen und sind als Sondervermögen getrennt zu verwalten.

(3) Bei Auflösung der Fürsorgeeinrichtungen hat die Kammer nicht verbrauchte Mittel für soziale Zwecke innerhalb des Berufsstandes zu verwenden.“

6. § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der Wahlordnung“ durch die Wörter „, dieser Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.“

7. § 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Erlass“ die Wörter „, Änderung und Aufhebung“ eingefügt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Erlass“ die Wörter „, Änderung und Aufhebung“ eingefügt.

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Rechnungsprüfenden“ die Wörter „und deren Stellvertreter“ eingefügt.

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidungen nach § 24 Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern trifft die Kammerversammlung in nichtöffentlicher Sitzung.“

c) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.

d) Absatz 11 wird Absatz 9.

8. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kammervorstand“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter „gemäß §§ 58, 58 a, 71 Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Vorgaben“ ersetzt.

bb) In Buchstabe e wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 2“ gestrichen.

cc) In Buchstabe i wird das Wort „Untergliederung“ durch das Wort „Untergliederungen“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt oder wenn vier Vorstandsmitglieder die Einberufung des Vorstandes beantragen. Sie sind nicht öffentlich.“

9. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8
Präsidentin oder Präsident
“.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Kammer“ die Wörter „außerhalb der laufenden Geschäfte“ eingefügt.

10. § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie über die Frage, ob für die Ausschussmitglieder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen sind“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Befugnisse des Ausschusses für Finanzen und Soziales sind in den Richtlinien der Fürsorgeeinrichtungen niedergelegt, soweit soziale Fragestellungen betroffen sind.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „Finanzausschuss“ durch die Wörter „Ausschuss für Finanzen und Soziales“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „Sozialausschuss“ durch das Wort „Nachwuchsausschuss“ ersetzt.

11. § 12 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jedem“ durch das Wort „jeden“ ersetzt.

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kammer ist berechtigt, ihnen die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen mitzuteilen; sie sind zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.“

12. § 13 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Satz 2 wird das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführerin“ und das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführer“ ersetzt und nach dem Wort „Apothekerkammer“ werden die Wörter „oder eine oder ein von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter“ eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „weiteren Beisitzenden“ durch die Wörter „ihren persönlichen Beistand“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.“

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

13. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

§ 12

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Kammervorstands, der Ausschüsse sowie der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Mitglieder der Kammerversammlung im Fall einer nichtöffentlichen Sitzung und über den Inhalt vertraulicher Unterlagen. Dies gilt jeweils nicht, soweit die Umsetzung von Beschlussfassungen eine Offenbarung von Sachverhalten oder personenbezogenen Daten gegenüber Dritten erfordert oder die Verschwiegenheitspflicht durch eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums aufgehoben wurde. Unabhängig davon sind Mitglieder der Ausschüsse dazu berechtigt, die Delegierten ihrer Fraktion über Inhalte einer Ausschusssitzung zu informieren, soweit dies für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden.

(2) Verstöße gegen die Pflichten aus Absatz 1 können durch den Kammervorstand schriftlich abgemahnt werden. In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann die Kammerversammlung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Kammervorstands aus ihrer Funktion mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder abberufen. Das abberufene Mitglied ist von der Neubesetzung der vakanten Stelle für die Dauer der Wahlperiode ausgeschlossen.

(3) Gäste, die ausnahmsweise an den Sitzungen der unter Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien teilnehmen, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie sind entsprechend zu belehren und haben dies schriftlich zu bestätigen. Gäste, die Angehörige der Kammer sind und die gegen die Pflicht aus Satz 1 verstoßen, unterliegen den Maßgaben des Absatzes 2.“

14. § 14 wird § 13 und wie folgt gefasst:

§ 13

Entschädigung

Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Schlichtungsstelle sowie die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker erhalten für Auslagen Entschädigungen nach den vom Vorstand festgesetzten Sätzen, die der Kammerversammlung bekanntzugeben sind.“

15. § 15 wird § 14 und wie folgt gefasst:

§ 14

Meldepflicht

Die Meldepflichten der Kammerangehörigen werden in einer Meldeordnung geregelt.“

16. § 16 wird § 15.

17. § 17 wird § 16 und in den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Geschäftsführerin“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführerin“ sowie das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Hauptgeschäftsführer“ ersetzt.

18. § 18 wird § 17.

19. § 19 wird § 18 und in Absatz 1 wird das Wort „Dreifünftelmehrheit“ durch das Wort „Zweidrittelmehrheit“ ersetzt.

20. § 20 wird § 19.

Artikel 2

Die Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 02. Juli 2019

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 12.07.2019

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Im Auftrag

H a m m

MBl. NRW. 2019 S. 311