Historische SGV. NRW.
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§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist.
(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.
GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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