Historische SGV. NRW.
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§ 5
Anforderungen an die Teile 3 und 4
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen 3 und 4 bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen 3 und 4, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden, und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Zur Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 hat der Prüfling der zuständigen Stelle Zeugnisse oder Zertifikate vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
Kapitel 4
Prüfungsausschüsse für die Teile 1 und 2
GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123 |