Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) zu berechnen.
(2) Das Ministerium für Inneres und Kommunales stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
GV. NRW. S. 208, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2012. |