Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 4
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsassistentanwärter(in)".
(2) Der Anwärter leistet bei seinem Dienstantritt den Diensteid (§ 61 LBG). Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Personalakten beizufügen.
Abschnitt II
Vorbereitungsdienst