Historische SGV. NRW.
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§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage,
5. Tätowieren und Piercen.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(2a) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und der Betrieb von Prostitutionsvermittlungen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden. Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes sind unzulässig.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923);
geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft
getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |
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§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020. |
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§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |