Historische SGV. NRW.
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§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1. entgegen der Regelung des § 2 Personen ohne die erforderlichen vorherigen oder regelmäßigen Testungen im Produktionsbereich der in § 1 genannten Betriebe einsetzt oder
2. als Betriebsinhaber oder für die Geschäftsführung verantwortliche Person die Dokumentation nach § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt.
In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1087a). |