Historische SGV. NRW.
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§ 6
Schlussvorschriften
Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, im Einzelfall zusätzliche Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.
In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122c). |