Historische SGV. NRW.
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§ 6
Verwendung
Die der LfR im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat. § 5 bleibt unberührt.
GV. NW. 1998 S. 556. Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998. |