Historische SGV. NRW.
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§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers
- den Ausbildungsberuf
- die Zeit der Ausbildung
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zuständigen Stelle mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |