Historische SGV. NRW.
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§ 3
(1) Beauftragte Stelle im Sinne des § 7 PfG NW sind die Kreise und die kreisfreien Städte sowie die Landschaftsverbände. Auskünfte sind nur insoweit einzuholen, als sie den Kreisen und kreisfreien Städten nicht im Rahmen der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI und der dazu ergangenen Rechtsverordnung zugänglich sind.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI genannten Erhebungszeitpunkte und Erhebungszeiträume gelten auch für die Einholung weitergehender Auskünfte nach dieser Verordnung.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003. |
SGV. NW. 820. |
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siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205). |