Historische SGV. NRW.
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§ 5 (Fn 3)
Weitere Zuständigkeiten
(1) Die Oberfinanzdirektionen sind hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:
1. das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 63 LBG,
2 die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte des mittleren und gehobenen Dienstes,
3. die Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG,
4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 84 LBG,
5. die Entscheidungen gemäß § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 99 LBG auf das Land übergegangen sind,
7. die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 101 Abs. 2 LBG, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, sowie für Beurlaubungen gemäß § 101 Abs. 3 LBG,
8. die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 LBG,
9. die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 104 Abs. 2 LBG,
10. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 3 Nr. 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,
11. die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG).
(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 9.
(3) Das Finanzministerium ist zuständig:
1. für Angelegenheiten des § 15 Abs. 1 BBesG, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 Nr. 3 übertragen worden ist,
2. für die Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des mittleren oder des gehobenen Dienstes nach § 6 Abs. 4 StBAG,
3. für die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters nach Abschnitt V der Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters (SMBl. NW. 20307),
4. für die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146). |
SGV. NW. 20300. |
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§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001. |