Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK) vom 30.08.2005

Obsolet durch Fristablauf.




§ 4
Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze

(1) Das zuständige Finanzamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der §§ 1 bis 3 zulassen.

(2) Ist die Summe der Kraftfahrzeugsteuerrückstände (und der Nebenleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1) geringer als 25 Euro, steht dies der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 758.

Obsolet durch Fristablauf.