Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 1
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 1
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
PrGS. S. 177 |
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