Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 20
Bewertung
(§ 47 in Verbindung mit §§ 58 – 62 BBiG)
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.
(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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