Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
8 / 8 |
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.
Stuttgart, den 15. April 1996
Für das Land
Baden-Württemberg
Der Wirtschaftsminister
Dr. Dieter Spöri
Düsseldorf, den 7. Februar 1996
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 436. |