Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und das Entschädigungsverfahren hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Fn1 | GV. NW. 1984 S. 753. |