Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 21
Ausbildung, II. Fachprüfung
Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II dauert in der Regel drei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung. Sie setzt für die Zeiten aus, für die hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.
Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 684, ber. 2022 S. 350). |
|