Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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Artikel 5
(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 144. |
SGV. NW. 7122. |
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Inkrafttretung: 1. März 1998 (GV. NW. S. 201). |