Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 5
Bestehen und Bewertung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).
GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006. |
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SGV. NRW. 7123 |