Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2 (Fn 3)
Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes
2. Geburtsdatum
3. ggf. Geschlecht
4. gegenwärtige Anschrift des Kindes
5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008; geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 4

§ 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; § 5 aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 und geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.