Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
26 / 28 |
§ 26
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Zugang des Prüfungsbescheides nach § 22 Absatz 1 bzw. § 23 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
|