Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 15
Wirtschaftsführung und Sondervermögen

(1) Jede Einrichtung ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.

(2) Jede Einrichtung ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.