Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

(1) Auf Seeschiffen, die an einem Liegeplatz in Häfen in Nordrhein-Westfalen festmachen, dürfen nur Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet. Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, hat diese so schnell wie möglich zu erfolgen und muss spätestens zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt bis 30 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes darf sich nur noch der zugelassene Schiffskraftstoff im Verbrennungsprozess befinden. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe,

1. die sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden,

2. die an einem Liegeplatz im Hafen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen oder

3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Eintragung gemäß Absatz 1 Satz 4 und die Tanklieferscheine zu kontrollieren. Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. Auf Anweisung der zuständigen Behörde hat die Schiffsführerin, der Schiffsführer oder die oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Probe des im Hafen verwendeten Schiffskraftstoffes genommen und ihr ausgehändigt wird. Die zuständige Behörde ist befugt, die Probenahme zu beaufsichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2015 (GV. NRW. S. 486); geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 24. Februar 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 24. Februar 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 24. Februar 2022.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 24. Februar 2022.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 (alt) wird Wortlaut und Absatz 2 wird aufgehoben durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 24. Februar 2022.