Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 4
Dienstverhältnis
(1) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber wird von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie beziehungsweise er führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärterin“ beziehungsweise „Eichassistentanwärter“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Eichinspektoranwärter“.
(2) Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1
Allgemeines
In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |