Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 7
Vorzeitige Entlassung

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn

1. sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,

2. sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Abschnitt 2
Ausbildung beim LBME NRW

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.