Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, ausbildende Person

(1) Ausbildungsbehörde ist der LBME NRW.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin beziehungsweise zum Ausbildungsleiter sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes zur Ausbilderin beziehungsweise zum Ausbilder. § 21 Absatz 2 der Laufbahnverordnung findet Anwendung.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Anwärterinnen und Anwärtern für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Ausbildung richtet sich nach einem Zeitplan, den die Ausbildungsleiterin beziehungsweise der Ausbildungsleiter aufstellt.

(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder ist für die praktische Unterweisung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.