Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 11
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische Unterricht wird auf den in den Ausbildungsplänen genannten Gebieten erteilt. Er ist praxisbezogen zu gestalten.

(3) Der theoretische Unterricht wird nach einem Unterrichtsplan durchgeführt, den die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aufstellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.