Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 17
Wiederholung und Wirkung der Prüfung

(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Erachtet der Prüfungsausschuss eine Eichinspektoranwärterin oder einen Eichinspektoranwärter, die oder der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, als befähigt für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes, so stellt er auf Antrag der Direktorin oder des Direktors des LBME NRW fest, dass die Prüfung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes als bestanden gilt.

(3) Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

Teil 3
Aufstieg in den gehobenen Dienst

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.