Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 20
Aufstiegsprüfung
(1) Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn.
Teil 4
Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen
und -bewerber des mittleren und gehobenen
eichtechnischen Dienstes aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |