Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 21
Anerkennung, Eignung
(1) Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285).
(2) Die Eignungsprüfung nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde unter Mitwirkung des LBME NRW.
(3) Der Anpassungslehrgang nach § 8 der Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung erfolgt nach den Regelungen der §§ 8 bis 13. Er findet Fortsetzung in einem Laufbahnlehrgang an der Deutschen Akademie für Metrologie. Die Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt insgesamt ein Jahr.
Teil 5
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 765); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 2 Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |