Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 4
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln, ist die Bezirksregierung Düsseldorf örtlich zuständig. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Köln, ist die Bezirksregierung Münster örtlich zuständig.
Teil 4
Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306). |