Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und für eine Tätigkeit nach Maßgabe des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863; ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen der Privatwirtschaft auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für staatspolitische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie für den Umweltschutz gefördert werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.