Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Ausbildungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarinnen und Referendare.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und weist sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.