Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9 (Fn 2)
Reisezeit

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine vierwöchige Reisezeit als eigenen Ausbildungsabschnitt im Sinne der Anlage 3.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit haben die Referendarinnen und Referendare der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.