Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte |
für eine Leistung, |
gut (2) = 11 bis 13 Punkte |
für eine Leistung, |
befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte |
für eine Leistung, |
ausreichend (4) = 5 bis 7 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, |
mangelhaft (5) = 2 bis 4 |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
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ungenügend (6) = 0 bis 1 |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und |
(4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:
13,50 bis 15,00 Punkte |
= |
sehr gut, |
10,50 bis 13,49 Punkte |
= |
gut, |
7,50 bis 10,49 Punkte |
= |
befriedigend, |
4,50 bis 7,49 Punkte |
= |
ausreichend, |
1,50 bis 4,49 Punkte |
= |
mangelhaft, |
0 bis 1,49 Punkte |
= |
ungenügend. |
Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht bestanden.
In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |