Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 23
Unterbrechung der Prüfung

(1) Ist die Referendarin oder der Referendar aus triftigem Grund an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, sind unverzüglich der gemeinsame Prüfungsausschuss und die Ausbildungsbehörde unter Angabe der Gründe zu verständigen. Des Weiteren ist unverzüglich der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.

(2) Die vorsitzende Person erkennt den Grund für die Unterbrechung der Prüfung als triftig an, wenn eine von der Referendarin oder dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

(4) Eine aus triftigem Grund nicht angetretene oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

(5) Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.