Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erstattet den kreisfreien Städten und Kreisen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung aufgewendeten Kosten. Dies gilt nicht für die Personal- und Sachkosten der Verwaltung sowie die Verfahrenskosten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).