Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die leistungsberechtigte Person und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040). |