Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.
Die entstandenen Prozesskosten werden erstattet.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040). |