Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024

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§ 8

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondere eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall.

Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder Weisungen nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann gegebenenfalls – wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft - von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).