Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einer Zweckänderung

Veräußert die Kommune ein im Rahmen dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte Veräußerung oder Zweckänderung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154, ber. S. 1206); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.