Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.

(2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Januar 2017 (GV. NRW. S. 218).