Historische SGV. NRW.
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§ 15
Ladung der Mitglieder
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden von den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist schriftlich benachrichtigt. In Eilfällen kann die Präsidentin/der Präsident von der Frist und der Form abweichen.
In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596). Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |