Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 95

Fn 2

s. Bek. v. 2. 4. 1993 (GV. NW. S. 154)