Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 8

Artikel 5

(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Wasserverbandverordnung - WVVO - vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) (Fn 2) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes bestimmt, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll. Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. Der danach für die Bestimmung zuständige Fachminister führt vor der Bestimmung der Gründungsbehörde das Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes herbei.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 928.

Fn2

RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77.

Fn3

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände - Bekanntmachung vom 26. November 1969 (GV. NW. S. 928) - ist nach seinem Artikel 8 am 1. Juli 1970 in Kraft getreten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist im Monat Juni 1970 erfolgt.