Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.
(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(4) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |