Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben. Er umfasst die gemäß § 8 in Anlage 1 genannten Ausbildungsabschnitte und die Prüfung (§ 14). Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird nicht angewendet.

(2) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium in Kenntnis.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 22 Absatz 3 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).